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Pflege finanzieren

Kurzzeitpflege: Anspruch, Dauer und Kosten

Wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht geht — nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einer Krise. Acht Wochen im Jahr, ab Pflegegrad 2.

7 Minuten LesezeitStand:

Kurz gesagt

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung, wenn die Versorgung zu Hause zeitweise nicht möglich ist. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr.

Finanziert wird sie aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 €, den sie sich seit dem 1. Juli 2025 mit der Verhinderungspflege teilt. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen Sie selbst — rechnen Sie mit 25 bis 40 Euro pro Tag.

Was Kurzzeitpflege ist

Kurzzeitpflege ist die vorübergehende Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung — für den Fall, dass die Versorgung zu Hause zeitweise nicht möglich ist. Geregelt ist sie in § 42 SGB XI.

Typische Anlässe:

  • Nach einem Krankenhausaufenthalt. Die Entlassung steht an, aber zu Hause ist noch nichts vorbereitet — kein Pflegebett, kein Dienst, keine barrierefreie Dusche.
  • In einer Krisensituation. Die pflegende Person fällt plötzlich aus und niemand kann kurzfristig übernehmen.
  • Nach einer Verschlechterung. Der Zustand hat sich verändert, und es ist noch offen, wie die Versorgung künftig aussehen soll.

Kurzzeitpflege ist ausdrücklich als Übergang gedacht, nicht als Dauerlösung. Wer absehbar dauerhaft stationäre Pflege braucht, ist bei der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI richtig.

Der Unterschied zur Verhinderungspflege

Beide Leistungen werden ständig verwechselt, und seit sie sich einen Geldtopf teilen, erst recht. Der Unterschied ist einfach: Es geht um den Ort der Versorgung.

KurzzeitpflegeVerhinderungspflege
WoVollstationär in einer EinrichtungZu Hause in der eigenen Wohnung
WannHäusliche Pflege ist zeitweise nicht möglich — nach Klinik, in KrisenDie Pflegeperson fällt aus — Urlaub, Krankheit, Termine
Dauer8 Wochen im Kalenderjahr8 Wochen im Kalenderjahr (eigenes Kontingent)
GeldGemeinsamer Jahresbetrag: 3.539 € für beide zusammen
Pflegegradab 2ab 2

Wichtig an der Tabelle: Die Wochen sind getrennt, das Geld ist gemeinsam. Sie können also acht Wochen Kurzzeitpflege und acht Wochen Verhinderungspflege im selben Jahr in Anspruch nehmen — nur reicht der Geldbetrag dafür in aller Regel nicht.

Wie die Verhinderungspflege im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag Verhinderungspflege.

Wie viel die Pflegekasse zahlt

Seit dem 1. Juli 2025 gilt ein gemeinsamer Jahresbetrag für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege. Er liegt 2026 bei 3.539 € im Kalenderjahr und lässt sich frei zwischen beiden Leistungen aufteilen.

Die 1.854 Euro gelten nicht mehr

In vielen Übersichten steht daneben noch ein eigener Kurzzeitpflege-Betrag von 1.854 Euro. Diese Trennung hat das Gesetz aufgehoben: § 42 Abs. 2 SGB XI verweist auf „höchstens bis zu einem Betrag in Höhe des Gemeinsamen Jahresbetrags nach § 42a", und § 42a nennt einen Gesamtleistungsbetrag für beide Leistungen zusammen.

Praktisch heißt das: Wer keine Verhinderungspflege braucht, kann den vollen Betrag für die Kurzzeitpflege einsetzen — deutlich mehr als früher.

Zwei Menschen sitzen an einem Tisch und besprechen Unterlagen
Vor der Kurzzeitpflege lohnt der Blick darauf, wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist. Symbolbild.

Das Pflegegeld läuft zur Hälfte weiter

Während der Kurzzeitpflege wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Der erste und der letzte Tag zählen voll.

Was Sie selbst zahlen

Hier liegt die häufigste Überraschung. Der Leistungsbetrag deckt nur die pflegebedingten Aufwendungen. Drei Posten tragen Sie selbst:

  • Unterkunft — das Zimmer in der Einrichtung
  • Verpflegung — die Mahlzeiten
  • Investitionskosten — der Anteil der Einrichtung an Gebäude und Ausstattung

Zusammen kommen je nach Einrichtung und Region typischerweise rund 25 bis 40 Euro pro Tag zusammen. Bei vier Wochen sind das grob 700 bis 1.100 Euro zusätzlich zum Leistungsbetrag.

Fragen Sie die Einrichtung vorab nach einer schriftlichen Aufstellung des Eigenanteils pro Tag. Die Sätze unterscheiden sich deutlich, und die Differenz summiert sich über acht Wochen.

Was den Eigenanteil senken kann

  • Entlastungsbetrag. 131 Euro monatlich lassen sich für den Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege einsetzen.
  • Hilfe zur Pflege beim Sozialamt, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
  • Beihilfe für Beamtinnen und Beamte sowie deren Angehörige.

Wie Sie Kurzzeitpflege organisieren

Anders als bei der Verhinderungspflege gibt es hier zwei Aufgaben: den Platz finden und die Kosten klären.

Der Platz ist der Engpass

Kurzzeitpflegeplätze sind knapp. Viele Einrichtungen halten keine eigenen Plätze vor, sondern belegen freie Betten der Dauerpflege — die entsprechend selten frei sind.

Wo Sie suchen können:

  • Pflegestützpunkte — die kostenlose Beratung der Länder und Kassen kennt die Einrichtungen vor Ort
  • Der Sozialdienst des Krankenhauses, wenn die Kurzzeitpflege an eine Entlassung anschließt. Er hat die besten Kontakte und sollte früh eingeschaltet werden
  • Die eigene Pflegekasse — sie führt Verzeichnisse der zugelassenen Einrichtungen

Den Antrag stellen

Formlos bei der Pflegekasse, wie bei der Verhinderungspflege auch. Eine vorherige Genehmigung ist nicht zwingend, aber hier sinnvoll: Sie wollen vorher wissen, wie viel vom Jahresbetrag noch übrig ist.

Viele Einrichtungen rechnen den Leistungsanteil direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen dann nur den Eigenanteil. Klären Sie das beim Aufnahmegespräch — sonst gehen Sie in Vorleistung.

Nach der Kurzzeitpflege

Nutzen Sie die Wochen, um die Versorgung zu Hause vorzubereiten: Hilfsmittel beantragen, einen Dienst suchen, Wohnraum anpassen. Wenn danach stundenweise Unterstützung sinnvoll ist, finden Sie unter Alltagshilfe, was das umfasst — und im Einzugsgebiet, wo wir tätig sind.

Häufige Fragen

Wie lange kann ich Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Die Dauer teilen Sie sich nicht mit der Verhinderungspflege — dort gelten eigene acht Wochen. Nur das Geld kommt aus einem gemeinsamen Topf.

Gilt noch der eigene Betrag von 1.854 Euro?

Nein. Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammen. Separate Einzelbeträge nennt das Gesetz nicht mehr, auch wenn ältere Übersichten sie noch führen.

Was zahlt die Pflegekasse nicht?

Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten der Einrichtung tragen Sie selbst. Der Leistungsbetrag deckt nur die pflegebedingten Aufwendungen. Rechnen Sie mit einem Eigenanteil von rund 25 bis 40 Euro pro Tag, je nach Einrichtung.

Bekomme ich weiter Pflegegeld?

Die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes wird für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Der erste und der letzte Tag werden voll gerechnet.

Brauche ich einen Pflegegrad?

Ja, mindestens Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Kurzzeitpflege — dort lässt sich der Entlastungsbetrag einsetzen.

Was ist der Unterschied zur Verhinderungspflege?

Der Ort. Kurzzeitpflege findet vollstationär in einer Einrichtung statt, Verhinderungspflege zu Hause. Beide werden aus demselben Jahresbetrag von 3.539 Euro finanziert, haben aber jeweils eigene acht Wochen.

Quellen und Stand der Angaben

Die Angaben stützen sich auf diese Quellen:

  • § 42 SGB XI — Voraussetzungen und Dauer der Kurzzeitpflege, Verweis auf den gemeinsamen Jahresbetrag
  • § 42a SGB XI — gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, in Kraft seit 1. Juli 2025
  • Bundesministerium für Gesundheit — Anlässe der Kurzzeitpflege, Weiterzahlung des Pflegegeldes

Die Höhe des Eigenanteils ist keine gesetzliche Größe, sondern hängt von der jeweiligen Einrichtung ab. Die genannte Spanne ist ein Erfahrungswert — verbindlich ist allein die Aufstellung der Einrichtung.

Die Leistungsbeträge werden regelmäßig angepasst. Prüfen Sie vor einer Entscheidung mit finanzieller Tragweite den aktuellen Stand bei Ihrer Pflegekasse.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Über Leistungen entscheidet Ihre Pflegekasse, die Höhe des Eigenanteils bestimmt die jeweilige Einrichtung. Stand der Angaben: 28. August 2026.

Die Leistungen werden von Die Alltagshelfer. Wir für hier. GmbH (HOMECARE – die Alltagshelfer) aus Recke erbracht. Alltag Assistenz ist die Vermittlungsplattform — Ihre Anfrage geht direkt an das Team vor Ort, das sich anschließend bei Ihnen meldet.

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Wer die Leistung erbringt

Alltag Assistenz ist eine Vermittlungsplattform und betreibt diese Website. Die Betreuung, Schulbegleitung und Assistenz vor Ort übernimmt Die Alltagshelfer. Wir für hier. GmbH unter dem Namen HOMECARE – die Alltagshelfer mit Sitz in Recke — von den Pflegekassen nach § 72 SGB XI zugelassen. Anfragen über diese Seite werden dorthin weitergeleitet; die Rückmeldung erfolgt durch das Team vor Ort.