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Alltagshilfe

Haushaltshilfe in der Schwangerschaft

Wenn der Haushalt in der Schwangerschaft oder nach der Geburt nicht mehr zu schaffen ist, zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe. Was dafür nötig ist und was übernommen wird.

5 Minuten LesezeitStand:

Kurz gesagt

Wenn Sie den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen können und niemand im Haushalt einspringen kann, besteht Anspruch auf eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V. Zuständig ist Ihre Krankenkasse, nicht die Pflegekasse — ein Pflegegrad ist nicht nötig.

Den Bedarf bescheinigt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt. Übernommen werden Reinigung, Wäsche, Einkauf und Kochen, bei bescheinigtem Bedarf auch die Versorgung der Kinder. Der ausführende Dienst rechnet direkt mit Ihrer Kasse ab.

Die Krankenkasse zahlt, nicht die Pflegekasse

Das ist der häufigste Irrtum, und er kostet Zeit: Die Haushaltshilfe in der Schwangerschaft läuft über die Krankenkasse nach § 38 SGB V. Mit der Pflegeversicherung hat sie nichts zu tun — ein Pflegegrad ist weder nötig noch hilfreich.

Der Anspruch besteht, wenn zwei Dinge zusammenkommen: Sie können den Haushalt aus gesundheitlichen Gründen nicht weiterführen, und es lebt niemand im Haushalt, der das übernehmen kann. Beides stellt Ihre Ärztin oder Ihr Arzt fest.

Sie brauchen keinen Pflegegrad. Sie brauchen eine ärztliche Bescheinigung über den Bedarf — mehr nicht.

Wann der Anspruch greift

  • Bei Beschwerden in der Schwangerschaft, die ärztlich festgestellt sind
  • Bei verordneter Schonung oder Bettruhe
  • Nach der Entbindung, besonders nach einem Kaiserschnitt
  • Bei einer Erkrankung, die die Haushaltsführung unmöglich macht

Wie lange und in welchem Umfang, richtet sich nach dem, was ärztlich bescheinigt wird. Die Kasse entscheidet darüber im Einzelfall — wir sagen Ihnen vorher, was erfahrungsgemäß möglich ist.

Was übernommen wird

Der Haushalt soll weiterlaufen wie zuvor. Das ist der Maßstab, nicht eine Liste abgehakter Tätigkeiten.

BereichWas dazugehört
HaushaltReinigen, Aufräumen, Wäsche waschen und bügeln
VerpflegungEinkaufen, Kochen, Mahlzeiten vorbereiten
KinderVersorgung, Bringen und Holen, Beschäftigung — soweit im Bedarf bescheinigt
OrganisationTermine, Botengänge, alltägliche Erledigungen
Eine Papiertüte mit frischem Gemüse steht auf einer hellen Fläche (Symbolbild)
Einkaufen und Kochen gehören zur Haushaltsführung — und sind oft das, was zuerst liegen bleibt.

Was nicht dazugehört

Keine Hebammenleistung, keine Wochenbettbetreuung, keine medizinische Versorgung von Mutter oder Kind. Wenn Sie eine Nachsorge-Hebamme suchen, ist das eine eigene Leistung mit eigenem Antragsweg — beides lässt sich nebeneinander nutzen und schließt sich nicht aus.

So läuft die Verordnung

Der Weg ist kürzer, als viele erwarten. Vier Schritte, und der erste passiert ohnehin beim nächsten Termin.

  1. Ärztliche Bescheinigung. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bescheinigt, dass Sie den Haushalt nicht führen können, und in welchem Umfang Unterstützung nötig ist.
  2. Antrag bei der Krankenkasse. Die Bescheinigung geht zusammen mit dem Antragsformular an Ihre Kasse. Die Formulare unterscheiden sich je nach Kasse.
  3. Bewilligung. Die Kasse prüft und bewilligt Umfang und Dauer.
  4. Einsatz. Wir stimmen die Zeiten mit Ihnen ab und rechnen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Fragen Sie früh — am besten, sobald sich abzeichnet, dass es eng wird. Zwischen Bescheinigung und erstem Einsatz liegt die Bearbeitung bei der Kasse, und die dauert.

Den Papierkram müssen Sie nicht allein bewältigen. Das Team vor Ort kennt die Formulare der Kassen, hilft beim Ausfüllen und telefoniert bei Rückfragen selbst mit der Kasse.

Wenn nicht die Schwangerschaft der Grund ist

Derselbe Paragraf trägt auch andere Situationen: Wenn die Person, die den Haushalt führt und die Kinder betreut, durch einen Krankenhausaufenthalt, eine ambulante Operation oder eine schwere Erkrankung ausfällt, greift ebenfalls § 38 SGB V.

Das ist dann Familienbetreuung — mit eigenem Umfang und eigenen Voraussetzungen, aber demselben Kostenträger und demselben Antragsweg.

Quellen und Stand der Angaben

Rechtsgrundlage: § 38 SGB V (Haushaltshilfe). Angaben zum Leistungsumfang nach Auskunft des ausführenden Betreuungsdienstes vom 15. September 2026.

Ob und in welchem Umfang Ihre Krankenkasse die Haushaltshilfe bewilligt, entscheidet sie im Einzelfall. Auch die Höhe der Zuzahlung und die Antragsformulare unterscheiden sich je nach Kasse.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Ob und in welchem Umfang eine Haushaltshilfe bewilligt wird, entscheidet Ihre Krankenkasse.

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